Vom Quartierverband zum Lehnstaat
Mitten in Altdorf gibt es einen Staat, der auf keiner Landkarte verzeichnet ist. Er hat eine eigene Verfassung, erhebt eine Lehnsteuer, hält Gericht und kennt Ämter wie Säckelmeister und Lehnweibel. Und das nicht erst seit gestern.
1855 – Der Anfang einer Idee
Im Jahre 1855 wurde der Lehnquartierverband gegründet und anno 1880 neu ins Leben gerufen. Sein Zweck war klar: Durch gesellige Zusammenkünfte und Festlichkeiten sollten die Bande der Freundschaft unter den Bewohnerinnen und Bewohnern des Lehns enger geknüpft und bekräftigt werden.
Daraus wurde mit den Jahren ein kleiner Staat mit eigener Verfassung, Lehngemeinde, Lehnrat, Lehngericht und allerlei Ämtern und Würden.
1919 – wurde es amtlich
Im Dezember 1919 wurde die Lehnverfassung niedergeschrieben. Und darin wurde einiges geregelt.
Die Lehngemeinde ist die oberste gesetzgebende Behörde. Sie bestimmt über die Lehnverfassung, nimmt Rechnung und Jahresbericht entgegen, setzt die Lehnsteuer fest und wählt die verschiedenen Amtsträgerinnen und Amtsträger.
Selbst für die Geselligkeit gab es klare Vorschriften: Mindestens sechsmal im Jahr war zum Lehnkaffee einzuladen. Beschlüsse durften dort keine gefasst werden – «Sie dienen der Geselligkeit.»
Der Lehnkaffee ist zwar Geschichte, die Geselligkeit hingegen ist dem Lehnstaat bis heute erhalten geblieben.
Lehnammann, Säckelmeister und andere Würdenträger
An der Spitze des Lehnstaates steht Frau oder Herr Lehnammann, unterstützt vom gesamten Lehnrat. Dazu gibt es einen Lehnstatthalter, einen Säckelmeister, einen Lehnschreiber, einen Lehnweibel, ein Lehngericht und weitere Würdenträger.
Miriam Christen-Zarri übernahm als erste Frau 2023 zuerst das Amt des Lehnweibels und ein Jahr später, wurde sie als zweite Frau in der Geschichte des Lehnstaates zur Frau Lehnammann gewählt.
Im Lehn wird also nicht nur gewohnt. Es wird beraten, beschlossen, verwaltet – und der Geselligkeit gebührend Rechnung getragen.
Auch Recht muss sein
Zu einem ordentlichen Staat gehört ein ordentliches Gericht. Die Lehnverfassung von 1919 weist dem Lehngericht die Aufgabe zu, Streitigkeiten «entgegenzunehmen und abzuurteilen». Und damit keine Zweifel aufkommen, hält sie ebenso knapp fest: «Es ist inappellabel.» «unanfechtbar»
Bis heute werden vor dem Lehngericht Fälle verhandelt und abgeurteilt – hart, aber fair, wie es sich gehört.
Geselligkeit im Fokus
Die Lehnchilbi gehört ebenso zum Lehnjahr wie die Lehngemeinde und weitere Zusammenkünfte und Festlichkeiten. Alte Bräuche und feste Abläufe haben dabei ihren Platz. Frack und Zylinder gehören ebenso dazu wie Umzüge, Musik, gemeinsames Essen und das Lehnerlied.
Seit 1855 hat sich im Lehn manches verändert. Geblieben sind die besonderen Ämter und Traditionen und vor allem das, was schon die Gründer im Sinn hatten: die Bande der Freundschaft unter den Bewohnerinnen und Bewohnern des Lehns zu pflegen.
Und so wird im Lehn bis heute beraten, beschlossen und gefeiert – und der Geselligkeit gebührend Rechnung getragen.